Bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege obsiegt die Klägerin. Diesbezüglich kommt dem Beklagten keine Parteistellung zu. Stattdessen ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Die Gerichtskosten sind dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und der Klägerin ist eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Lenzburg zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). 8. 8.1. Beide Parteien verlangen für das obergerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.