werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt.