7. Bezüglich der Frage des Prozesskostenvorschusses unterliegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb ihr diesbezüglich die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese - 18 -