6.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorbringen der Klägerin zur finanziellen Situation des Beklagten fehl gehen. Infolgedessen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem beklagtischen Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach ihm höhere Krankenkassenprämien, höhere Kosten für die auswärtige Verpflegung, höhere Arbeitswegkosten und höhere Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 11 ff.). Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte prozessbedürftig sind, ist der vorinstanzliche Entscheid insofern anzupassen, als dass auch der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist.