Namentlich aufgrund der Distanz des Arbeitsorts zu seinem Wohnort ist durchaus glaubhaft, dass er sich auswärts verpflegt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist sodann nicht gerichtsnotorisch, dass sich Angestellte eines Spitals stets vergünstigt aus der hauseigenen Küche verpflegen könnten, insbesondere nicht, wenn diese in Schicht arbeiten. Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag bewegt sich ferner innerhalb des Rahmens gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien.