6.6.5. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte vorgebracht, er verpflege sich während seiner Erwerbstätigkeit auswärts, weshalb ihm praxisgemäss Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (act. 23). Die Klägerin hat dies nicht bestritten (vgl. act. 6 und 37 f.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen das Vorbringen des Beklagten sprechen. Namentlich aufgrund der Distanz des Arbeitsorts zu seinem Wohnort ist durchaus glaubhaft, dass er sich auswärts verpflegt.