6.6.2. Die Vorinstanz erwog, für die auswärtige Verpflegung würden praxisgemäss Fr. 200.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.1). 6.6.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die auswärtige Verpflegung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorinstanz habe diese Position auch - 17 - nicht begründet. Es sei notorisch, dass sich Angestellte eines Spitals aus der hauseigenen Küche verpflegen könnten (Beschwerde S. 18). 6.6.4. Gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien können die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung mit einem Zuschlag von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf berücksichtigt werden.