Infolgedessen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zuzumuten ist. Mit dem Verweis auf Beilage 4 hat die Vorinstanz denn auch hinreichend begründet, weshalb sie vom Kompetenzcharakter des Fahrzeugs ausgeht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen war die Vorinstanz sodann nicht gehalten, einlässlich zu begründen, weshalb sie von einer Strecke von 80km ausgeht, stützt sich dies doch offensichtlich auf das Vorbringen des Beklagten und wird überdies auch durch Klageantwortbeilage 5 belegt. 6.6. 6.6.1. Strittig ist sodann, ob Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen sind.