Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Automobil angewiesen (Ziff. II.4.d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]). Auf eine durch den Arbeitgeber erstellte Bescheinigung über die Angewiesenheit des Gesuchstellers auf das Auto ist nicht ohne Weiteres abzustellen; vielmehr müssen Indizien wie unregelmässige Arbeitszeiten oder Schichtund Nachtarbeit bestehen, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar erscheinen lassen (W UFFLI/FUHRER, a.a.