6.5.4. Im Notbedarf sind nur unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen, d.h. mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel oder Fr. 15.00 pro Monat für die Abnützung des Fahrrads, es sei denn, ein Gesuchsteller ist wegen des Arbeitswegs, der - 16 -