6.5.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, wie die Arbeitswegkosten berechnet würden und wieso der Beklagte nicht mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gehen könnte (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei weder vorinstanzlich geltend gemacht worden noch belegt, dass er in Schicht arbeite. Die Vorinstanz gebe auch nicht an, wie sie die 80 Kilometer berechnet habe. Ohne Stau wäre der Beklagte mit dem Auto gerade einmal 10-15 Minuten schneller, wobei die Autostrecke über das Limmattaler Kreuz führe, welches notorisch von Stau betroffen sei (Beschwerde S. 17).