6.5.2. Die Vorinstanz erwog, für die beruflichen Auslagen würden dem Gesuchgegner für das Auto, welchem Kompetenzcharakter zukomme (Beilage 4), Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 512.00 angerechnet ([240 Arbeitstage x 80 km]/12 x Fr. 0.32; angefochtener Entscheid E. 4.1).