6.4.5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nicht die Schulden des Beklagten gegenüber seinen Eltern, sondern die Schulden für die während der Untersuchungshaft nicht geleisteten Unterhaltszahlungen von Fr. 500.00 berücksichtigt. Diese stehen durchaus in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf. Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte diesbezüglich aus, er sei gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 verpflichtet, für die gemeinsamen Töchter pro Monat je Fr. 560.00, d.h. insgesamt Fr. 1'120.00 Kinderunterhalt zu bezahlen. Von August 2020 bis Februar 2021 habe er sich in Untersuchungshaft befunden.