6.4.4. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1). Erforderlich ist aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. vorne E. 5.3.4.) überdies, dass diese auch tatsächlich bezahlt werden (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134).