6.4.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe die angeblichen Zahlungen von Fr. 500.00 an seine Eltern weder belegt noch glaubhaft gemacht (Beschwerde S. 16 f.). Überdies habe der Beklagte auch die angeblichen Alimentenzahlungen nicht nachgewiesen. Gemäss den Belegen habe er zwischen Februar und November 2021 gerade einmal monatliche Zahlungen von Fr. 250.00 und nicht von Fr. 500.00 geleistet. Die Vorinstanz habe dies denn auch nicht begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17).