Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, es resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 540.00. Damit sei der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei hingegen gutzuheissen (angefochtener Entscheid E. 4.2). 6.3. 6.3.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, gemäss dem Eheschutzentscheid ZSU.2021.56 des Obergerichts des Kantons Aargau belaufe sich der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'018.00. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf den Grundbetrag resultiere ein Betrag von Fr. 3'318.00 (Beschwerde S. 16).