6.2. Die Vorinstanz bezifferte das erweiterte Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 5'510.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'145.00; Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 372.65; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Auslagen Arbeitsweg Fr. 512.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbetrag Fr. 300.00; Unterhalt Kinder Fr. 1'120.00; Steuern Fr. 160.50; Schulden Fr. 500.00; angefochtener Entscheid E. 4.1) und dessen monatliches Nettoeinkommen mit Fr. 4'970.00. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, es resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 540.00.