Anzumerken ist überdies, dass der Beklagte in der Beschwerdeantwort zudem von tieferen Krankheitskosten der Klägerin von bloss Fr. 86.40 und einem Sozialzuschlag exkl. Kinder von Fr. 300.00 ausgeht (Beschwerdeantwort S. 8), ohne dies aber zu begründen. Mangels Begründung ist dies nicht weiter zu prüfen. Überdies würde selbst unter Beachtung dieser tieferen Passivposten kein Überschuss, sondern weiter ein Manko bei der Klägerin resultieren, sodass - 13 - sich auch aus diesem Grunde eine Auseinandersetzung diesbezüglich erübrigt.