angefochtener Entscheid E. 3.1). Soweit die Klägerin mit der Beschwerde ein höheres erweitertes Existenzminimum geltend macht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, resultiert doch auch bereits mit diesem tieferen erweiterten Existenzminimum ein Manko. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen klägerischen Vorbringen betreffend das rechtliche Gehör. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1).