5.4. Ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten erweiterten Existenzminimum der Klägerin von gerundet Fr. 3'053.00 resultiert der Klägerin angesichts des Einkommens von Fr. 2'636.00 entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid somit kein Überschuss, sondern es besteht ein Manko von Fr. 417.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'570.00 abzüglich Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; Krankheitskosten Fr. 108.05; Auslagen Arbeitsweg Fr. 15.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen [inkl. Kinder] Fr. 550.00; Steuern Fr. 110.00; angefochtener Entscheid E. 3.1).