Da die Klägerin hinsichtlich des Einkommens lediglich rügt, die Vorinstanz habe die Pensumsreduktion nicht berücksichtigt, im Übrigen aber keine substantiierte Vorbringen gegen die Einkommensermittlung vorbringt, ist das vorinstanzlich festgestellte Einkommen bei einem Pensum von 65 % auf ein Pensum von 50 % zu reduzieren, womit ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von rund Fr. 2'636.00 resultiert (= Fr. 3'427.00 / 65 * 50).