Verhalten der Klägerin dahingehend hervor, dass sie – einzig mit Blick auf das Scheidungsverfahren – ihr Pensum reduziert hat. Stattdessen führte die Klägerin an, die Pensumsreduktion zum einen aus gesundheitlichen Gründen und zum anderen aus Gründen der Kinderbetreuung vorgenommen zu haben (act. 36). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Pensumsreduktion der Klägerin daher zu berücksichtigen. Die Frage, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beilagen betreffend ihren Gesundheitszustand zulässige Noven darstellen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann mangels Relevanz offen gelassen werden.