Vom Effektivitätsgrundsatz darf einzig bei Rechtsmissbrauch abgewichen werden. Ein rechtsmissbräuchliches Vermindern der Aktiven (bzw. Vermehren der Passiven) liegt insbesondere dann vor, wenn die gesuchstellende Person mit Blick auf den bevorstehenden Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat (BGE 99 Ia 437 E. 3c; W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 144). Aus Gründen des Effektivitätsgrundsatzes, der Prozessökonomie und des Verbots des überspitzten Formalismus rechtfertigt es sich, Veränderungen der finanziellen Verhältnisse bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 157).