5.3.4. Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Beurteilung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse abgestellt wird. Nur diejenigen Aktiven (und Passiven), die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Bedürftigkeit berücksichtigt (W UFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120).