5.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung geltend gemacht, ihr monatliches Einkommen belaufe sich auf Fr. 2'400.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen). Für die Pensumsreduktion mache sie gesundheitliche Gründe geltend. Belege bringe sie diesbezüglich keine bei. Damit habe es sein Bewenden. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich nach den eingereichten Unterlagen auf rund Fr. 3'427.00 (angefochtener Entscheid E. 3.2).