Damit sei die Klägerin in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten ihres Scheidungsverfahrens zu bestreiten. Die Prozessbedürftigkeit sei deshalb zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 5.3. 5.3.1. Einzugehen ist zunächst auf die Höhe des Einkommens der Klägerin.