5.2. Die Vorinstanz bezifferte das erweiterte Existenzminimum der Klägerin mit Fr. 3'053.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'570.00 abzüglich Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; Krankheitskosten Fr. 108.05; Auslagen Arbeitsweg Fr. 15.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen [inkl. Kinder] Fr. 550.00; Steuern Fr. 110.00; angefochtener Entscheid E. 3.1) und das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin mit Fr. 3'427.00. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, es resultiere ein Überschuss von Fr. 374.00 pro Monat bzw. Fr. 8'976.00 in zwei Jahren. Damit sei die Klägerin in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten ihres Scheidungsverfahrens zu bestreiten.