4.3. Es trifft zu, dass sich im vorinstanzlichen Entscheid im Abschnitt betreffend Prozessgeschichte keine Ausführungen zu den anlässlich der Hauptverhandlung angepassten Rechtsbegehren der Klägerin finden. Entgegen den klägerischen Ausführungen bestand allerdings auch keine Verpflichtung der Vorinstanz, sämtliche Rechtsbegehren im Entscheid vor den Entscheidgründen festzuhalten. Soweit die Anpassungen der Begehren anlässlich der Hauptverhandlung von Relevanz sind, hat die Vorinstanz diese - 10 -