4.2. Art. 238 ZPO enthält eine Auflistung über den notwendigen Inhalt des schriftlichen Entscheids im ordentlichen Verfahren, darüber hinaus aber auch für Entscheide im vereinfachten und im summarischen Verfahren (KRIECH, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 238 ZPO). Das Rechtsbegehren ist in dieser Auflistung nicht enthalten. Vor den Entscheidgründen bzw. beim unbegründeten Entscheid vor dem Dispositiv kann das Rechtsbegehren, gegebenenfalls auch dasjenige der Widerklage, angeführt werden. Dadurch wird sofort ersichtlich, ob und inwiefern das Dispositiv vom Rechtsbegehren abweicht (KRIECH, a.a.O., N. 23 zu Art. 238 ZPO).