3.3. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz entgegen den klägerischen Ausführungen nicht gehalten war, im Berichtigungsentscheid den gesamten (Haupt-)Entscheid neu zu eröffnen, sondern bloss die zu berichtigende Dispositiv-Ziffer samt den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsregeln. Entgegen den klägerischen Ausführungen begann auch bloss bezüglich dieser Punkte eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wohingegen im Übrigen für die Rechtsmittelfrist die Eröffnung des Hauptentscheids relevant ist, welcher diesbezüglich auch das Anfechtungsobjekt bildet. Das Vorbringen der Klägerin geht somit fehl.