SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 17 zu Art. 334 ZPO). Da der fristenlose Rechtsbehelf von Art. 334 ZPO aber nicht zu einer Verlängerung der ordentlichen Rechtsmittelfristen führen soll, beginnt die Berufungs- oder Beschwerdefrist bloss bezüglich derjenigen Anordnungen neu zu laufen, die effektiv erläutert oder berichtigt worden sind. Hinsichtlich aller übrigen, nicht erläuterten oder berichtigten Punkte löst der Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid keine neue Hauptrechtsmittelfrist aus (TANNER, a.a.O., S. 17 f.).