Im Falle einer Gutheissung des Berichtigungsbegehrens (bzw. einer Berichtigung von Amtes wegen) korrigiert dessen erste Dispositivziffer die fehlerhafte(n) Dispositivziffer(n) des früheren mangelhaften Entscheides. Die weiteren Dispositivziffern des Berichtigungsentscheides beinhalten die Kosten- und Entschädigungsregeln, den Mitteilungssatz sowie die Rechtsmittelbelehrung (TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 41/2017, 3 ff., S. 16).