3.2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Der berichtigte Entscheid (Art. 334 Abs. 4 ZPO) weist den in Art. 238 ZPO aufgezählten Entscheidinhalt auf. Im Falle einer Gutheissung des Berichtigungsbegehrens (bzw. einer Berichtigung von Amtes wegen) korrigiert dessen erste Dispositivziffer die fehlerhafte(n) Dispositivziffer(n) des früheren mangelhaften Entscheides.