3. 3.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, die Vorinstanz habe mit dem berichtigten Entscheid lediglich die Dispositivziffer 6 eröffnet. Komme es zu einer Berichtigung, müsse der ganze Entscheid neu eröffnet werden. Richtigerweise müssten die Entscheide aufgehoben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, stünden doch nun zwei sich widersprechende Dispositive im Recht (Beschwerde S. 8).