2.2.2. Sowohl hinsichtlich der Frage des Prozesskostenvorschusses als auch hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (betreffend Prozesskostenvorschuss MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838; betreffend unentgeltliche Rechtspflege BGE 5A_549/2018 E. 4.2). Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3).