Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Person vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann (BGE 4A_412/2008 E. 4.1). Stellt eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie daher entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise prüfen kann (BGE 5D_83/2015 E. 2.1). Die Zusprechung eines -7-