Ihrer Ansicht nach wäre ein solches Verfahren bei der Vorinstanz allerdings ein Leerlauf, habe doch die Vorinstanz begründet, weshalb der Ehemann keinen solchen Vorschuss leisten könne. Wenn das Obergericht ein zusätzliches Verfahren verlange, sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen (Beschwerde S. 19 f.).