2. 2.1. Hinsichtlich ihres Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt die Klägerin, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Lenzburg über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig befunden habe, wobei ihr eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. Ihrer Ansicht nach wäre ein solches Verfahren bei der Vorinstanz allerdings ein Leerlauf, habe doch die Vorinstanz begründet, weshalb der Ehemann keinen solchen Vorschuss leisten könne.