Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen. 2. Sofern das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss vom 23.05.2022 an das Bezirksgericht Lenzburg abgewiesen wird, sei dem Beklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.