4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss einzureichender Honorarnote von mindestens CHF 2'500.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zugesprochen. Eventualbegehren 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 3. März 2022 und vom 21.04.2022 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.