2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutgeheissen, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau.' 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 21.04.2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '6. Die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO).'