2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 3. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: -5- '1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für das Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 in Höhe von CHF 9'300.00 zu bezahlen.