2. 2.1. Die Klägerin erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 3. März 2022 und den ihr in begründeter Ausfertigung am 27. April 2022 zugestellten Berichtigungsentscheid vom 21. April 2022 am 29. April 2022 Beschwerde und beantragte: " Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.