1.6. Am 21. April 2022 berichtigte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg von Amtes wegen den Entscheid vom 3. März 2022 wie folgt: " 1. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 3. März 2022 wird wie folgt berichtigt: 6. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO). 2. Es werden keine Kosten für das vorliegende Berichtigungsurteil erhoben."