1.4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt." Der Beklagte hielt an seinen gestellten Anträgen fest. 1.5. Mit Entscheid vom 3. März 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. 3.1. Das Gesuch des Gesuchgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutgeheissen.