" 1.1. Der Antrag des Gesuchsgegners gemäss Ziffer 2 vom 02.12.2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskostenvorschussverfahren SF.2021.82 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'300.00 zu bezahlen. 1.3. Es sei der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskostenvorschussverfahren SF.2021.82 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.