11. Prozesskosten 11.1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 11.2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 1.2. Betreffend diesen Antrag eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg neben dem ordentlichen Ehescheidungsverfahren (OF.2021.129) das vorliegende summarische Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss. 1.3. Am 2. Dezember 2021 beantragte der Beklagte: