Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.103 / nw (SF.2021.82) Art. 59 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint-Pierre 8, Postfach, 1701 Fribourg Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 24, Postfach 155, 5401 Baden Gegenstand Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit (unbegründeter) Scheidungsklage vom 26. Oktober 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Scheidung der am tt.mm.jjjj geschlossenen Ehe der Parteien sowie die Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung und beantragte zudem: " […] 11. Prozesskosten 11.1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 11.2. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" 1.2. Betreffend diesen Antrag eröffnete das Bezirksgericht Lenzburg neben dem ordentlichen Ehescheidungsverfahren (OF.2021.129) das vorliegende summarische Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss. 1.3. Am 2. Dezember 2021 beantragte der Beklagte: " 1. Der Antrag der Gesuchstellerin gemäss Ziff. 11.1. der unbegründeten Scheidungsklage vom 26.10.2021 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskos- tenvorschussverfahren SF.2021.82 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'300.- zu bezahlen. Eventualiter: Es sei dem Gesuchsgegner für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskostenvorschussverfahren SF.2021.82 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die Unterzeichnende in beiden Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt." -3- 1.4. An der Verhandlung vom 3. März 2020 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und es wurde die Parteibefragung durchgeführt. Die Klägerin passte ihre Anträge wie folgt an: " 1.1. Der Antrag des Gesuchsgegners gemäss Ziffer 2 vom 02.12.2021 sei voll- umfänglich abzuweisen. 1.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskos- tenvorschussverfahren SF.2021.82 einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'300.00 zu bezahlen. 1.3. Es sei der Gesuchstellerin für das Scheidungsverfahren OF.2021.129 und für das vorliegende Prozesskostenvorschussverfahren SF.2021.82 die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt." Der Beklagte hielt an seinen gestellten Anträgen fest. 1.5. Mit Entscheid vom 3. März 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksge- richts Lenzburg: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin betreffend Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. 3.1. Das Gesuch des Gesuchgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutgeheis- sen. 3.2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird Frau Rechtsanwältin MLaw Alina Enkegaard, Baden, eingesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvor- schuss von CHF 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 150.00 auferlegt. -4- 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO)." 1.6. Am 21. April 2022 berichtigte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg von Amtes wegen den Entscheid vom 3. März 2022 wie folgt: " 1. Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 3. März 2022 wird wie folgt berichtigt: 6. Die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten und die der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO). 2. Es werden keine Kosten für das vorliegende Berichtigungsurteil erhoben." 2. 2.1. Die Klägerin erhob gegen den ihr in begründeter Ausfertigung am 19. April 2022 zugestellten Entscheid vom 3. März 2022 und den ihr in begründeter Ausfertigung am 27. April 2022 zugestellten Berichtigungsentscheid vom 21. April 2022 am 29. April 2022 Beschwerde und beantragte: " Vorfragen 1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 2. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Verfahren rechtskräftig befunden hat, wobei der Beschwerdeführerin eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. Hauptbegehren 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren sei abzuschreiben. 2. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 3. März 2022 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: -5- '1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss für das Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 in Höhe von CHF 9'300.00 zu bezahlen. 2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutge- heissen, unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Burkhalter, Aarau.' 3. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 21.04.2022 aufzuhe- ben und durch folgende Fassung zu ersetzen: '6. Die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten und die der un- entgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO).' 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren aus der Ge- richtskasse der Vorinstanz eine Parteientschädigung gemäss einzu- reichender Honorarnote von mindestens CHF 2'500.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zugesprochen. Eventualbegehren 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg (SF.2021.82 / Vk / eg) vom 3. März 2022 und vom 21.04.2022 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt.)." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 stellte der Beklagte folgende An- träge: " 1. Die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfäng- lich abzuweisen. 2. Sofern das Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss vom 23.05.2022 an das Bezirksgericht Lenzburg abgewiesen wird, sei dem Beklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein- zusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 2.3. Am 7. Juni 2022 erstattete die Klägerin eine weitere Eingabe. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten sind die Abweisung des Antrags der Klägerin um Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie die Abweisung des Gesuchs der Klägerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129. Sowohl der Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO) als auch die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 121 ZPO) sind mit Beschwerde anfechtbar. 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Hinsichtlich ihres Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt die Klägerin, es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Bezirksgericht Lenzburg über den Prozesskostenvorschuss des Ehegatten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren rechtskräftig befunden habe, wobei ihr eine Frist zwecks Einreichung des entsprechenden Gesuchs anzusetzen sei. Ihrer Ansicht nach wäre ein solches Verfahren bei der Vorinstanz allerdings ein Leerlauf, habe doch die Vorinstanz begründet, weshalb der Ehemann kei- nen solchen Vorschuss leisten könne. Wenn das Obergericht ein zusätzli- ches Verfahren verlange, sei ihr eine entsprechende Frist anzusetzen (Be- schwerde S. 19 f.). 2.2. 2.2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozess- kostenvorschuss (BGE 142 III 39 E. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass die gesuchstellende Person vom Ehegatten keinen Prozesskos- tenvorschuss verlangen kann (BGE 4A_412/2008 E. 4.1). Stellt eine Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie daher entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung ei- nes solchen zu verzichten ist, sodass das Gericht diese Auffassung vorfra- geweise prüfen kann (BGE 5D_83/2015 E. 2.1). Die Zusprechung eines -7- Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn ver- langt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Bedürftig ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Pro- zesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahres- frist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Zu berücksichtigen sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel (BGE 118 Ia 369 E. 4b). Als aus- sichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 2.2.2. Sowohl hinsichtlich der Frage des Prozesskostenvorschusses als auch hin- sichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (betreffend Prozesskostenvorschuss MAIER, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, FamPra.ch 2019, 818 ff., S. 838; betreffend unentgeltliche Rechtspflege BGE 5A_549/2018 E. 4.2). Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 E. 2.3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Per- son, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfas- sende Mitwirkungspflicht. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Der gesuchstellen- den Partei darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkom- men und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 E. 4a). Soweit sie ihrer Be- weisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftma- chung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Be- weismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 E. 3.2). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur -8- Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 E. 3.2). Eine anwalt- lich vertretene gesuchstellende Person hat aber für alle ihre Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt sie dies, ist ihr keine Nach- frist anzusetzen (AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). 2.3. Es obliegt demnach der anwaltlich vertretenen Klägerin, im Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege unaufgefordert sämtliche entsprechenden Tatsa- chen und Beweismittel beizubringen. Mit anderen Worten obliegt es nicht dem Obergericht, der anwaltlich vertretenen Klägerin mitzuteilen, ob die Einleitung eines Verfahrens betreffend Prozesskostenvorschuss angezeigt ist oder nicht (vgl. vorne E. 2.2.2). Der entsprechende Antrag auf Fristan- setzung ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Da die Klägerin kein entsprechendes Prozesskostenvorschussverfahren ein- geleitet hat, besteht auch kein Anlass für eine Sistierung, bis das Bezirks- gericht Lenzburg über ihr (nicht eingereichtes) Prozesskostenvorschussbe- gehren entschieden hat. Folglich ist auch ihr Sistierungsantrag abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. 3.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin ferner vor, die Vorinstanz habe mit dem berichtigten Entscheid lediglich die Dispositivziffer 6 eröffnet. Komme es zu einer Berichtigung, müsse der ganze Entscheid neu eröffnet werden. Richtigerweise müssten die Entscheide aufgehoben und zur neuen Be- gründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, stünden doch nun zwei sich widersprechende Dispositive im Recht (Be- schwerde S. 8). 3.2. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung in Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch ei- ner Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Der berichtigte Entscheid (Art. 334 Abs. 4 ZPO) weist den in Art. 238 ZPO aufgezählten Entscheidinhalt auf. Im Falle einer Gutheissung des Berichtigungsbegehrens (bzw. einer Be- richtigung von Amtes wegen) korrigiert dessen erste Dispositivziffer die feh- lerhafte(n) Dispositivziffer(n) des früheren mangelhaften Entscheides. Die weiteren Dispositivziffern des Berichtigungsentscheides beinhalten die Kosten- und Entschädigungsregeln, den Mitteilungssatz sowie die Rechts- mittelbelehrung (TANNER, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO], ZZZ 41/2017, 3 ff., S. 16). Der neue Entscheid ersetzt den ursprünglichen Entscheid im Umfang der Berichtigung. Dadurch beginnt die Frist für das gegen den neuen Entscheid zur Verfügung stehende Rechtsmittel von Neuem zu laufen (SUTTER- -9- SOMM/SEILER, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2021, N. 17 zu Art. 334 ZPO). Da der fristenlose Rechtsbehelf von Art. 334 ZPO aber nicht zu einer Verlängerung der ordentlichen Rechtsmit- telfristen führen soll, beginnt die Berufungs- oder Beschwerdefrist bloss be- züglich derjenigen Anordnungen neu zu laufen, die effektiv erläutert oder berichtigt worden sind. Hinsichtlich aller übrigen, nicht erläuterten oder be- richtigten Punkte löst der Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid keine neue Hauptrechtsmittelfrist aus (TANNER, a.a.O., S. 17 f.). 3.3. Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die Vorinstanz entgegen den klägerischen Ausführungen nicht gehalten war, im Berichtigungsentscheid den gesamten (Haupt-)Entscheid neu zu eröffnen, sondern bloss die zu berichtigende Dispositiv-Ziffer samt den entsprechenden Kosten- und Ent- schädigungsregeln. Entgegen den klägerischen Ausführungen begann auch bloss bezüglich dieser Punkte eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wohingegen im Übrigen für die Rechtsmittelfrist die Eröffnung des Hauptentscheids relevant ist, welcher diesbezüglich auch das Anfech- tungsobjekt bildet. Das Vorbringen der Klägerin geht somit fehl. 4. 4.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin weiter vor, die Vorinstanz habe ihre Anträge anlässlich der Hauptverhandlung nicht erwähnt und damit den pro- zessualen Sachverhalt falsch wiedergegeben (Beschwerde S. 7). 4.2. Art. 238 ZPO enthält eine Auflistung über den notwendigen Inhalt des schriftlichen Entscheids im ordentlichen Verfahren, darüber hinaus aber auch für Entscheide im vereinfachten und im summarischen Verfahren (KRIECH, in: DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 238 ZPO). Das Rechtsbegehren ist in dieser Auf- listung nicht enthalten. Vor den Entscheidgründen bzw. beim unbegründe- ten Entscheid vor dem Dispositiv kann das Rechtsbegehren, gegebenen- falls auch dasjenige der Widerklage, angeführt werden. Dadurch wird sofort ersichtlich, ob und inwiefern das Dispositiv vom Rechtsbegehren abweicht (KRIECH, a.a.O., N. 23 zu Art. 238 ZPO). 4.3. Es trifft zu, dass sich im vorinstanzlichen Entscheid im Abschnitt betreffend Prozessgeschichte keine Ausführungen zu den anlässlich der Hauptver- handlung angepassten Rechtsbegehren der Klägerin finden. Entgegen den klägerischen Ausführungen bestand allerdings auch keine Verpflichtung der Vorinstanz, sämtliche Rechtsbegehren im Entscheid vor den Ent- scheidgründen festzuhalten. Soweit die Anpassungen der Begehren an- lässlich der Hauptverhandlung von Relevanz sind, hat die Vorinstanz diese - 10 - an anderer Stelle sodann durchaus erwähnt und auch berücksichtigt: So führt sie in E. 3.1 an, ursprünglich habe die Klägerin einen Prozesskosten- vorschuss von Fr. 6'000.00 beantragt und habe den Antrag anlässlich der Verhandlung angepasst. Für das Scheidungsverfahren (OF.2021.129) so- wie das vorinstanzliche Verfahren beantrage sie nunmehr einen Prozess- kostenvorschuss von insgesamt Fr. 9'300.00 (angefochtener Entscheid E. 3.1). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt somit keine unvollständige bzw. offenkundig falsche Wiedergabe des Sachverhalts vor. 5. 5.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin sodann vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihre Prozessbedürftigkeit verneint (Beschwerde S. 9 ff.). 5.2. Die Vorinstanz bezifferte das erweiterte Existenzminimum der Klägerin mit Fr. 3'053.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'570.00 abzüglich Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; Krankheitskosten Fr. 108.05; Ausla- gen Arbeitsweg Fr. 15.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen [inkl. Kinder] Fr. 550.00; Steuern Fr. 110.00; angefochtener Entscheid E. 3.1) und das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin mit Fr. 3'427.00. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, es resultiere ein Überschuss von Fr. 374.00 pro Monat bzw. Fr. 8'976.00 in zwei Jahren. Damit sei die Klägerin in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten ihres Scheidungsverfahrens zu bestreiten. Die Prozessbedürftigkeit sei deshalb zu verneinen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 5.3. 5.3.1. Einzugehen ist zunächst auf die Höhe des Einkommens der Klägerin. 5.3.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe anlässlich der Verhandlung gel- tend gemacht, ihr monatliches Einkommen belaufe sich auf Fr. 2'400.00 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen). Für die Pensumsreduktion mache sie gesundheitliche Gründe geltend. Belege bringe sie diesbezüg- lich keine bei. Damit habe es sein Bewenden. Das durchschnittliche mo- natliche Nettoeinkommen der Klägerin belaufe sich nach den eingereichten Unterlagen auf rund Fr. 3'427.00 (angefochtener Entscheid E. 3.2). 5.3.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz hätte sie zu ih- rem gesundheitlichen Zustand und zu ihrer Pensumsreduktion befragen müssen (Beschwerde S. 6). Zudem habe sie nicht nur gesundheitliche Gründe für die Pensumsreduktion angeführt, sondern auch, dass ihre Mut- ter sich nicht mehr um die Kinder kümmern könne, worauf die Vorinstanz - 11 - nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb es zulässig wäre, der Klägerin ein höheres hypothetisches Ein- kommen anzurechnen, und habe entsprechende Belege unberücksichtigt gelassen (Beschwerde S. 9 f.). 5.3.4. Hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Be- urteilung eines Gesuchs um Prozesskostenvorschuss gilt der Effektivitäts- grundsatz, wonach nur auf die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ab- gestellt wird. Nur diejenigen Aktiven (und Passiven), die tatsächlich (effek- tiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind, werden für die Beurteilung der Bedürftigkeit berücksichtigt (W UFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120). Auf der Aktivseite bewirkt der Effektivitätsgrundsatz insbeson- dere, dass der Gesuchstellerin – mit Ausnahme von Fällen des Rechts- missbrauchs – kein hypothetisches oder zukünftiges Einkommen ange- rechnet werden darf. Es ist demnach irrelevant, ob es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar ist, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 122). Vom Effektivitätsgrundsatz darf einzig bei Rechtsmissbrauch abgewichen werden. Ein rechtsmissbräuchli- ches Vermindern der Aktiven (bzw. Vermehren der Passiven) liegt insbe- sondere dann vor, wenn die gesuchstellende Person mit Blick auf den be- vorstehenden Prozess eine Arbeitsstelle aufgegeben oder eine andere Stelle nicht angetreten hat (BGE 99 Ia 437 E. 3c; W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 144). Aus Gründen des Effektivitätsgrundsatzes, der Prozessökonomie und des Verbots des überspitzten Formalismus rechtfertigt es sich, Verän- derungen der finanziellen Verhältnisse bis zur Urteilsberatung zu berück- sichtigen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 157). 5.3.5. Mit der Klage führte die Klägerin aus, sie erziele ein durchschnittliches Ein- kommen von rund Fr. 3'500.00 monatlich. Hierzu verwies sie auf Klagebei- lage 2 (act. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie an, sie habe in- zwischen ihr Pensum reduziert und verdiene nunmehr Fr. 2'470.00 monat- lich (act. 36). Der Klagebeilage 19 lässt sich entnehmen, dass die Pen- sumsreduktion am 14. Dezember 2021 per 1. Januar 2022 erfolgte. Angesichts vorstehender Ausführungen ist das veränderte Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht eine rechtsmissbräuchliche Verminderung des Einkommens vorliegt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, mithin noch vor der vorinstanzlichen Urteilsberatung, ihren Antrag um Prozesskostenvor- schuss bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem mit Bezug auf ihr neues und reduziertes Einkommen seit Januar 2022 er- neuert hat. Eine rechtsmissbräuchliche Veränderung ist hier zu verneinen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches - 12 - Verhalten der Klägerin dahingehend hervor, dass sie – einzig mit Blick auf das Scheidungsverfahren – ihr Pensum reduziert hat. Stattdessen führte die Klägerin an, die Pensumsreduktion zum einen aus gesundheitlichen Gründen und zum anderen aus Gründen der Kinderbetreuung vorgenom- men zu haben (act. 36). Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid ist die Pensumsreduktion der Klägerin daher zu berücksichtigen. Die Frage, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beilagen betreffend ihren Ge- sundheitszustand zulässige Noven darstellen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann mangels Relevanz offen gelassen werden. Da die Klägerin hinsichtlich des Einkommens lediglich rügt, die Vorinstanz habe die Pensumsreduktion nicht berücksichtigt, im Übrigen aber keine substantiierte Vorbringen gegen die Einkommensermittlung vorbringt, ist das vorinstanzlich festgestellte Einkommen bei einem Pensum von 65 % auf ein Pensum von 50 % zu reduzieren, womit ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von rund Fr. 2'636.00 resultiert (= Fr. 3'427.00 / 65 * 50). 5.4. Ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten erweiterten Existenzmi- nimum der Klägerin von gerundet Fr. 3'053.00 resultiert der Klägerin ange- sichts des Einkommens von Fr. 2'636.00 entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid somit kein Überschuss, sondern es besteht ein Manko von Fr. 417.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'570.00 abzüglich Wohnkostenanteil Kinder Fr. 500.00; Krankheitskosten Fr. 108.05; Ausla- gen Arbeitsweg Fr. 15.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbeträgen [inkl. Kinder] Fr. 550.00; Steuern Fr. 110.00; angefochtener Entscheid E. 3.1). Soweit die Klägerin mit der Beschwerde ein höheres erweitertes Existenzminimum geltend macht, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen, resultiert doch auch bereits mit diesem tieferen er- weiterten Existenzminimum ein Manko. Ebenso erübrigt sich eine Ausei- nandersetzung mit den diesbezüglichen klägerischen Vorbringen betref- fend das rechtliche Gehör. Wenn – wie vorliegend – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Ver- fahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (BGE 4D_31/2021 E. 2.1). Die vorstehende Berech- nung legt Steuern bei einem Einkommen von Fr. 3'427.00 zugrunde, wel- che infolge des geringeren Einkommens nun tiefer anzusetzen wären. Al- lerdings kann auf eine Bezifferung verzichtet werden, da auch ohne Be- rücksichtigung der Steuerlast ein Defizit besteht. Anzumerken ist überdies, dass der Beklagte in der Beschwerdeantwort zudem von tieferen Krank- heitskosten der Klägerin von bloss Fr. 86.40 und einem Sozialzuschlag exkl. Kinder von Fr. 300.00 ausgeht (Beschwerdeantwort S. 8), ohne dies aber zu begründen. Mangels Begründung ist dies nicht weiter zu prüfen. Überdies würde selbst unter Beachtung dieser tieferen Passivposten kein Überschuss, sondern weiter ein Manko bei der Klägerin resultieren, sodass - 13 - sich auch aus diesem Grunde eine Auseinandersetzung diesbezüglich er- übrigt. 6. 6.1. Mit der Beschwerde rügt die Klägerin sodann, die Vorinstanz habe zu Un- recht die Bedürftigkeit des Beklagten bejaht. 6.2. Die Vorinstanz bezifferte das erweiterte Existenzminimum des Beklagten mit Fr. 5'510.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'145.00; Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 372.65; auswärtige Verpflegung Fr. 200.00; Auslagen Arbeitsweg Fr. 512.00; Sozialzuschlag von 25 % auf den Grundbetrag Fr. 300.00; Unterhalt Kinder Fr. 1'120.00; Steuern Fr. 160.50; Schulden Fr. 500.00; angefochtener Entscheid E. 4.1) und des- sen monatliches Nettoeinkommen mit Fr. 4'970.00. Aufgrund dessen kam sie zum Schluss, es resultiere ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 540.00. Damit sei der Beklagte offensichtlich nicht in der Lage, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei hin- gegen gutzuheissen (angefochtener Entscheid E. 4.2). 6.3. 6.3.1. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, gemäss dem Eheschutzent- scheid ZSU.2021.56 des Obergerichts des Kantons Aargau belaufe sich der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'018.00. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 25 % auf den Grundbetrag resultiere ein Betrag von Fr. 3'318.00 (Beschwerde S. 16). 6.3.2. Der Entscheid ZSU.2021.56 vom 7. April 2022 datiert nach Erlass des an- gefochtenen Entscheids und kann daher bereits aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden. Überdies genügt der pauschale Hinweis auf den Entscheid ZSU.2021.56 ohne weitere Ausführungen bezüglich der einzel- nen Passivposten dem Begründungserfordernis (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) ohnehin nicht. Auf das entsprechende Vorbringen ist daher nicht weiter ein- zugehen. 6.4. 6.4.1. Mit der Beschwerde rügt die Klägerin sodann die Berücksichtigung der Schulden des Beklagten. - 14 - 6.4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich lediglich, dem Beklagten seien die Schulden für die während der Untersuchungshaft nicht geleisteten Unter- haltszahlungen von Fr. 500.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 4.1). 6.4.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, der Beklagte habe die angebli- chen Zahlungen von Fr. 500.00 an seine Eltern weder belegt noch glaub- haft gemacht (Beschwerde S. 16 f.). Überdies habe der Beklagte auch die angeblichen Alimentenzahlungen nicht nachgewiesen. Gemäss den Bele- gen habe er zwischen Februar und November 2021 gerade einmal monat- liche Zahlungen von Fr. 250.00 und nicht von Fr. 500.00 geleistet. Die Vor- instanz habe dies denn auch nicht begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17). 6.4.4. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 E. 5.2.1]) werden praxisgemäss nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Er- werbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 E. 2.1). Erforderlich ist aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes (vgl. vorne E. 5.3.4.) überdies, dass diese auch tatsächlich bezahlt werden (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134). 6.4.5. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Vorinstanz nicht die Schulden des Beklagten gegenüber seinen Eltern, sondern die Schul- den für die während der Untersuchungshaft nicht geleisteten Unterhalts- zahlungen von Fr. 500.00 berücksichtigt. Diese stehen durchaus in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf. Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte diesbezüglich aus, er sei gemäss Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. August 2020 verpflichtet, für die gemein- samen Töchter pro Monat je Fr. 560.00, d.h. insgesamt Fr. 1'120.00 Kin- derunterhalt zu bezahlen. Von August 2020 bis Februar 2021 habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Infolgedessen habe er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen können. Der Rückstand habe per 18. Februar 2021 Fr. 19'040.00 betragen. Mit dem Alimenteninkasso habe er vereinbaren können, dass er monatlich Fr. 500.00 abbezahle. Diese Zahlung leiste er seit Juli 2021 regelmässig (act. 24). Als Beleg reichte er zwei Schreiben der Alimenteninkasso ein (Klageantwortbeilagen 8 und 9). Dem ersten Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Rückstand der Ali- mente für seine beiden Töchter Fr. 19'040.00 betrug und Zahlungen von Fr. 500.00 monatlich vereinbart wurden (Klageantwortbeilage 8). Mit dem zweiten Schreiben bestätigt die Alimenteninkasso sodann, dass der Be- klagte seit Februar 2021 «mehr oder weniger regelmässig» monatlich - 15 - Fr. 500.00 an die ausstehenden Alimente bezahlt habe. Zwar trifft zu, dass dem zweiten Schreiben der Alimenteninkasso überdies zu entnehmen ist, dass der Beklagte von Februar 2021 bis November 2021 tatsächlich bloss Fr. 2'500.00, mithin eben nicht Fr. 500.00 bezahlt hat. Allerdings ist zu be- achten, dass Entsprechendes im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht wurde. So hat denn auch die Klägerin nicht bestritten, dass der Be- klagte regelmässig Fr. 500.00 bezahlt hat. Stattdessen führte sie anlässlich der Hauptverhandlung an, dass der Beklagte «unglaublich viele Schulden» habe und nicht davon auszugehen sei, dass er einen Prozesskostenvor- schuss zahlen könne (act. 37). Dass die Vorinstanz davon ausging, es sei glaubhaft, dass der Beklagte inskünftig effektiv Fr. 500.00 monatlich bezah- len werde, ist vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich falsch zu wer- ten. Darin, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung der Schulden nicht einlässlich begründet hat, ist sodann auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich, hat doch die Klägerin diesen Posten im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht bestritten, bestand mithin gar kein Anlass, sich in der Begründung mit den von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Fragen ausdrücklich auseinanderzusetzen. 6.5. 6.5.1. Strittig ist sodann die Höhe der Arbeitswegkosten. 6.5.2. Die Vorinstanz erwog, für die beruflichen Auslagen würden dem Gesuch- gegner für das Auto, welchem Kompetenzcharakter zukomme (Beilage 4), Arbeitswegkosten in der Höhe von Fr. 512.00 angerechnet ([240 Arbeits- tage x 80 km]/12 x Fr. 0.32; angefochtener Entscheid E. 4.1). 6.5.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, wie die Arbeitswegkosten berechnet würden und wieso der Beklagte nicht mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gehen könnte (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei weder vorinstanzlich geltend gemacht worden noch belegt, dass er in Schicht arbeite. Die Vorinstanz gebe auch nicht an, wie sie die 80 Kilometer berechnet habe. Ohne Stau wäre der Beklagte mit dem Auto gerade einmal 10-15 Minuten schneller, wobei die Autostrecke über das Limmattaler Kreuz führe, welches notorisch von Stau betroffen sei (Beschwerde S. 17). 6.5.4. Im Notbedarf sind nur unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen, d.h. mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel oder Fr. 15.00 pro Monat für die Abnützung des Fahrrads, es sei denn, ein Gesuchsteller ist wegen des Arbeitswegs, der - 16 - Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Automobil angewie- sen (Ziff. II.4.d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]). Auf eine durch den Arbeitgeber erstellte Bescheinigung über die Angewiesen- heit des Gesuchstellers auf das Auto ist nicht ohne Weiteres abzustellen; vielmehr müssen Indizien wie unregelmässige Arbeitszeiten oder Schicht- und Nachtarbeit bestehen, welche die Benützung des öffentlichen Verkehrs unzumutbar erscheinen lassen (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 322). 6.5.5. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte vorgebracht, er arbeite als Lagerungsfachmann OP im C. im 3-Schicht-Betrieb (Früh-, Spät- und Nachtdienst) und habe teilweise auch Piketteinsätze. Aufgrund dessen sei er auf ein Auto angewiesen. Die Strecke von seinem Wohnort zum Arbeits- ort betrage 40.2km. Folglich seien ihm monatlich Fr. 1'221.25 (=40.2km * 2 Fahrten * 21.7 Arbeitstage * Fr. 0.70) anzurechnen (act. 23). Als Beleg reichte er eine Bestätigung der Arbeitgeberin (Klageantwortbeilage 4) und einen Google Maps Ausdruck (Klageantwortbeilage 5) ein. Der Bestätigung der Arbeitgeberin lässt sich entnehmen, dass der Beklagte im 3-Schicht- Betrieb arbeitet und infolgedessen auf ein Auto angewiesen ist (Klageant- wortbeilage 4). Entgegen den klägerischen Vorbringen hat der Beklagte damit im vorinstanzlichen Verfahren sowohl geltend gemacht als auch be- legt, dass er in Schicht arbeitet. Infolgedessen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrs nicht zuzumuten ist. Mit dem Verweis auf Beilage 4 hat die Vorinstanz denn auch hinreichend begründet, weshalb sie vom Kompetenzcharakter des Fahrzeugs ausgeht. Entgegen dem klägerischen Vorbringen war die Vor- instanz sodann nicht gehalten, einlässlich zu begründen, weshalb sie von einer Strecke von 80km ausgeht, stützt sich dies doch offensichtlich auf das Vorbringen des Beklagten und wird überdies auch durch Klageantwortbei- lage 5 belegt. 6.6. 6.6.1. Strittig ist sodann, ob Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksich- tigen sind. 6.6.2. Die Vorinstanz erwog, für die auswärtige Verpflegung würden praxisge- mäss Fr. 200.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.1). 6.6.3. Mit der Beschwerde bringt die Klägerin vor, die auswärtige Verpflegung sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vorinstanz habe diese Position auch - 17 - nicht begründet. Es sei notorisch, dass sich Angestellte eines Spitals aus der hauseigenen Küche verpflegen könnten (Beschwerde S. 18). 6.6.4. Gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien können die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung mit einem Zuschlag von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf berücksichtigt werden. 6.6.5. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte vorgebracht, er verpflege sich während seiner Erwerbstätigkeit auswärts, weshalb ihm praxisgemäss Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien (act. 23). Die Klägerin hat dies nicht bestritten (vgl. act. 6 und 37 f.). Es sind keine An- haltspunkte ersichtlich, welche gegen das Vorbringen des Beklagten spre- chen. Namentlich aufgrund der Distanz des Arbeitsorts zu seinem Wohnort ist durchaus glaubhaft, dass er sich auswärts verpflegt. Entgegen dem klä- gerischen Vorbringen ist sodann nicht gerichtsnotorisch, dass sich Ange- stellte eines Spitals stets vergünstigt aus der hauseigenen Küche verpfle- gen könnten, insbesondere nicht, wenn diese in Schicht arbeiten. Der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag bewegt sich ferner innerhalb des Rah- mens gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien. Mit dem Hinweis «pra- xisgemäss» hat die Vorinstanz des Weiteren die Berücksichtigung der Kos- ten für die auswärtige Verpflegung hinreichend begründet, hat sie doch da- mit zum Ausdruck gebracht, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen die Gewährung des üblichen Zuschlags sprechen, namentlich nicht eine vergünstigte Verpflegungsmöglichkeit, zumal auch keine entsprechende Vorbringen bzw. Bestreitungen seitens der Klägerin vorlagen. 6.7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorbringen der Klägerin zur finan- ziellen Situation des Beklagten fehl gehen. Infolgedessen erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem beklagtischen Vorbringen in der Beschwerdeantwort, wonach ihm höhere Krankenkassenprämien, höhere Kosten für die auswärtige Verpflegung, höhere Arbeitswegkosten und hö- here Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (vgl. Beschwerdeantwort S. 11 ff.). Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte prozessbedürftig sind, ist der vorinstanzliche Entscheid insofern anzupassen, als dass auch der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. 7. Bezüglich der Frage des Prozesskostenvorschusses unterliegt die Klägerin vollumfänglich, weshalb ihr diesbezüglich die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'000.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese - 18 - werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmit- telverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'023.15 festgesetzt. Bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege obsiegt die Klägerin. Diesbezüglich kommt dem Beklagten keine Parteistellung zu. Stattdessen ist die Vorinstanz als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Die Gerichtskosten sind dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und der Klägerin ist eine Parteientschädigung zulas- ten der Gerichtskasse Lenzburg zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4). 8. 8.1. Beide Parteien verlangen für das obergerichtliche Verfahren die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. 8.2. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit ist sowohl das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege der Klägerin als auch dasjenige des Beklagten zu bewilligen und deren Vertreter als deren Rechtsbeistände einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Ent- scheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 3. März 2022 aufge- hoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. 2.1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren SF.2021.82 und OF.2021.129 wird gutgeheis- sen. 2.2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird MLaw Julian Burkhalter, Rechts- anwalt, Fribourg, eingesetzt. 7. Die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bezahlte Entschädigung können später eingefordert werden (Art. 123 ZPO)." 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. - 19 - 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das oberge- richtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und MLaw Alina Enkegaard, Rechtsanwältin, Baden, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin be- stellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 betreffend Prozess- kostenvorschuss wird der Klägerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die Entscheidgebühr betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird auf die Staatskasse genommen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 7. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertre- ter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'023.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Walker