Eine Kostenauferlegung auf die Kinder fällt nicht in Betracht, denn bei allenfalls von ihnen im Rahmen des Verfahrens verursachten Kosten handelt es sich um Unterhaltskosten, welche von den Eltern zu tragen sind (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend gegenstandslos. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt.