b und Abs. 2 AnwT), einem Abzug von 20% wegen fehlender Verhandlung (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Zuschlägen von 10% für die Eingabe vom 24. Mai 2022 und von 20% für die Eingabe vom 10. Oktober 2022 und einem Rechtsmittelabzug von 25% (§ 8 AnwT) sowie Auslagen von pauschal Fr. 30.00 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und dem Mehrwertsteuerzuschlag (7.7%) ist die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf gerundet Fr. 1'365.00 festzusetzen.